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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 19 Durchführung der Praktika



(1) Das Bundeskriminalamt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit - Abteilung Kriminalpolizei - der Fachhochschule wird beteiligt; er stellt eine inhaltliche Verzahnung der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten sicher.

(2) Das Bundeskriminalamt trifft Regelungen mit den Bundesländern über die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze.

(3) Das Praktikum I findet bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes statt. Ziel dieses Ausbildungsabschnitts ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben einer kriminalpolizeilichen Sachbearbeiterin oder eines kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters vertraut zu machen, insbesondere mit

1.
der Organisation und Zuständigkeit der Kriminalpolizeidienststellen,

2.
der Zusammenarbeit mit Schutzpolizei, Staatsanwaltschaft und Ordnungsbehörden und

3.
kriminalpolizeilicher Verbrechensbekämpfung, insbesondere Anzeigenaufnahme, Tatortarbeit/Spurensuche und -sicherung, Fahndung, Observation, Vernehmung, Durchsuchung, Beschlagnahme/Sicherstellung, Festnahme/Verhaftung, erkennungsdienstliche Behandlung, Anlegen kriminalpolizeilicher Ermittlungsakten, kriminalpolizeilichem Schriftverkehr, kriminalpolizeilichem Meldedienst und Anwendung kriminalpolizeilicher Informationssysteme.

Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium und im Hauptstudium I erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(4) Das Praktikum II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in diesem Ausbildungsabschnitt mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes und den Arbeitsabläufen innerhalb der Organisationseinheiten vertraut gemacht werden. Dabei lernen sie insbesondere die Aufgabenerfüllung in Zentralstellenangelegenheiten, in besonderen Ermittlungszuständigkeiten, bei ermittlungsunterstützenden Tätigkeiten sowie im Schutz- und Begleitdienst im Rahmen der Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes kennen. Lerninhalte sind insbesondere

1.
ausgewählte Themenfelder aus dem Bereich der Zentralstellenfunktion,

2.
Arbeit in Ermittlungskommissionen,

3.
internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit, zwischenstaatlicher Rechtshilfeverkehr,

4.
Schutz- und Begleitdienst und

5.
Lerninhalte des Praktikums I mit den Besonderheiten, die sich aus den Aufgaben des Bundeskriminalamtes ergeben.

Die Anwärterinnen und Anwärter sollen möglichst alle Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes kennen lernen, in denen sie später eingesetzt werden können.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Praktikumsberichte zu erstellen, die der Fachhochschule zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden.



 

Zitierungen von § 19 LAP-gKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-gKrimDV Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Prüfung ...