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Synopse aller Änderungen der KindUFV am 01.01.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 der 3. KindUVVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KindUFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KindUFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | KindUFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3283 |
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(Text alte Fassung) § 1 Vordrucke | (Text neue Fassung)§ 1 Formulare |
(1) Für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind werden eingeführt 1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 645, 646 der Zivilprozeßordnung und das in dieser Anlage bestimmte Merkblatt, 2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts nach § 648 der Zivilprozeßordnung. | (1) Für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind werden verwendet 1. das in Anlage 1 bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 645, 646 der Zivilprozeßordnung und das in dieser Anlage bestimmte Merkblatt, 2. das in Anlage 2 bestimmte Formular für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts nach § 648 der Zivilprozeßordnung. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Unterhalt 1. für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, des Sozialgeldes, der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder 2. nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes verlangt wird. | |
§ 2 Ausführung der Vordrucke | § 2 Ausführung der Formulare |
(1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Vordruck der Mitteilung des Gerichts nach § 647 der Zivilprozeßordnung enthält. (2) Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck ist als Vordrucksatz auszuführen, der aus drei gleichlautenden Stücken des Vordrucks besteht. Das erste Stück ist mit der Aufschrift "Erstschrift für das Gericht", das zweite mit der Aufschrift "Abschrift für Antragsteller/in" und das dritte mit der Aufschrift "Abschrift für Antragsgegner/in" zu versehen. (3) Die Vordrucke können, soweit sie von den in § 174 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen oder Stellen verwendet werden, auch mit Hilfe einer elektronischen Datei ausgefüllt und ausgedruckt werden. Auf den Ausdrucken soll der Hersteller der Datei erkennbar und in einer Kurzbezeichnung die Fundstelle des Vordrucks im Bundesgesetzblatt angegeben sein. | (1) Das in Anlage 1 bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 647 der Zivilprozeßordnung enthält. (2) Das in Anlage 2 bestimmte Formular ist als Formularsatz auszuführen, der aus drei gleichlautenden Stücken des Formulars besteht. Das erste Stück ist mit der Aufschrift 'Erstschrift für das Gericht', das zweite mit der Aufschrift 'Abschrift für Antragsteller/in' und das dritte mit der Aufschrift 'Abschrift für Antragsgegner/in' zu versehen. (3) Die Formulare können, soweit sie von den in § 174 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen oder Stellen verwendet werden, auch mit Hilfe einer elektronischen Datei ausgefüllt und ausgedruckt werden. Auf den Ausdrucken soll der Hersteller der Datei erkennbar und in einer Kurzbezeichnung die Fundstelle des Formulars im Bundesgesetzblatt angegeben sein. |
§ 3 Zulässige Abweichungen | |
Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Vordrucken sind zulässig: | Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen sind zulässig: |
1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen; | |
2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; | 2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Formulare zu verändern oder das Verständnis der Formulare zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; |
3. Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger oder mehr Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere Angaben notwendig sind. | |
§ 4 Übergangsvorschrift | |
Soweit nach den in Anlage 1 und 2 bestimmten Vordrucken zur Bezeichnung der Höhe des Unterhalts für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 auf die Regelbeträge Bezug genommen wird, bezeichnet die Bezugnahme den Regelbedarf nach § 1 der zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geänderten Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), der Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190) und den auf Grund des Artikels 234 § 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erlassenen Rechtsverordnungen. | (1) Soweit nach den in Anlage 1 und 2 bestimmten Formularen zur Bezeichnung der Höhe des Unterhalts für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 auf die Regelbeträge Bezug genommen wird, bezeichnet die Bezugnahme den Regelbedarf nach § 1 der zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geänderten Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), der Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190) und den auf Grund des Artikels 234 § 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3283) fällig geworden sind, können für diese Verfahren auch die bis dahin gültigen Vordrucke verwendet werden. |
Anlage 1 Antrag auf Festsetzung von Unterhalt | |
(siehe BGBl. I 2004 S. 3072ff) | (Formulare siehe BGBl. I 2007 S. 3285 - 3292) Merkblatt zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren Allgemeine Hinweise Worum geht es im vereinfachten Verfahren? Das vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen Kind getrennt lebender - verheirateter oder nicht verheirateter - Eltern die Möglichkeit, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, rasch und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Besteht schon ein Unterhaltstitel, kann das vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden. Wo und wie ist die Festsetzung des Unterhalts zu beantragen? Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Antragsformulare sind beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht erhältlich. Dort erhalten Sie auch Hilfe beim Ausfüllen des Formulars. Um zu klären, ob und mit welchem Ziel das vereinfachte Verfahren in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (z. B. Rechtsanwältin, Rechtsanwalt) oder an das Jugendamt wenden. Dessen gesetzliche Aufgabe ist es unter anderem, alleinerziehende Mütter und Väter bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind kostenfrei zu beraten und zu unterstützen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer kostenfreien oder doch wesentlich verbilligten Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, über die Sie sich bei Ihrem Amtsgericht oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erkundigen sollten. Was geschieht im vereinfachten Verfahren? In dem Verfahren setzt das Gericht den Unterhalt auf Antrag des Kindes oder des Elternteils, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, in einem Beschluss fest. Aus dem Beschluss kann wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhalt nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird. Das Kind oder der Elternteil, der die Festsetzung des Unterhalts für das Kind beantragt, wird in dem Verfahren als Antragsteller bzw. Antragstellerin bezeichnet, der auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Elternteil als Antragsgegner oder Antragsgegnerin. In welcher Höhe kann die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren beantragt werden? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Kind Anspruch auf angemessenen, seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf. Die Höhe des Unterhalts, den das Kind verlangen kann, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist, das zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbar ist. Das Kind kann den Unterhalt nach seiner Wahl als gleichbleibenden Monatsbetrag oder veränderlich in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Die Festlegung des Unterhalts als Prozentsatz des Mindestunterhalts hat den Vorteil, dass dem Kind wegen des höheren Lebensbedarfs, den es mit dem Heranwachsen ab Erreichen bestimmter Altersstufen hat, oder wegen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse künftige Klagen auf Abänderung des Unterhalts weitgehend erspart werden. Der Mindestunterhalt ist in § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Alter des Kindes gestaffelt, und zwar für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe). Diese Beträge werden regelmäßig angepasst. Für die Höhe des Unterhalts wird nicht mehr danach unterschieden, ob das Kind in den neuen oder alten Bundesländern lebt. Nach der Übergangsregelung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) beträgt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab dem Inkrafttreten des Gesetzes: 1. Altersstufe, € | 2. Altersstufe, € | 3. Altersstufe, € 279 | 322 | 365 jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Betrag übersteigt. -2- Die Mindestunterhaltsbeträge bezeichnen das sächliche Existenzminimum, das für den Unterhalt des Kindes bei einfacher Lebenshaltung erforderlich ist. Damit für möglichst viele Kinder Unterhalt im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden kann, ist die Grenze, bis zu der es statthaft ist, auf das 1,2fache (120%) des Mindestunterhalts vor Berücksichtigung der Leistungen nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt worden. Derzeit (nach dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 und unter Berücksichtigung der Übergangsregelung) sind das entsprechend der Altersstufe des Kindes also 335,- €, 387,- € oder 438,- €. Kann der als Antragsgegner in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen erheben? Gegen die Festsetzung des Unterhalts in der für das Kind beantragten Höhe kann der in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen nur erheben, wenn er bestimmte Auflagen erfüllt. Das gilt insbesondere für den wichtigsten der möglichen Einwände: den Einwand, den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts nicht oder nicht in der beantragten Höhe aufbringen zu können oder dazu nicht verpflichtet zu sein. Diesen Einwand lässt das Gericht nur zu, d. h. es setzt den Unterhalt nur dann nicht in der für das Kind beantragten Höhe fest, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil 1. nach einem dafür eingeführten Formular ordnungsgemäß Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt, die für die Bemessung der Unterhaltshöhe bedeutsam sind, 2. Belege über seine Einkünfte vorlegt (z. B. Lohnabrechnung des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheid) und 3. eine Erklärung darüber abgibt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist. Kommt er diesen gesetzlichen Auflagen nicht rechtzeitig in allen Punkten nach, lässt das Gericht den Einwand unberücksichtigt und setzt den Unterhalt in der für das Kind verlangten Höhe fest. Werden die genannten Auflagen erfüllt, teilt das Gericht die erteilte Auskunft und die vorgelegten Belege dem anderen Elternteil bzw. der Person oder Stelle mit, die das Kind in dem Verfahren vertritt. Auf Antrag setzt es den Unterhalt für das Kind - gerichtskostenfrei - in der Höhe fest, in der sich der in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung verpflichtet hat. Gerichtskosten werden in diesem Fall nicht erhoben, um es den Parteien zu erleichtern, die Kosten einer Rechtsberatung aufzuwenden. Die das Kind beratende Person oder Stelle wird durch die ordnungsgemäß erteilte Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die vorgelegten Belege über die Einkünfte in die Lage versetzt zu beurteilen, auf welchen Betrag der Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils zu bemessen ist oder welche weitere Auskunft von diesem dazu eingeholt werden muss. Ergibt die Beratung, dass eine weitere Auskunft nötig ist oder höherer Unterhalt verlangt werden kann als der, der nach der Verpflichtungserklärung festgesetzt worden ist, kann der weiter gehende Anspruch des Kindes im streitigen Verfahren vor dem Familiengericht verfolgt werden. Ein solches Verfahren ist mit Kosten verbunden, die im Einzelfall das für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils mindern können. Bevor das streitige Verfahren beantragt wird, empfiehlt es sich daher in der Regel, dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zunächst Gelegenheit zu geben, die erforderliche weitere Auskunft freiwillig zu erteilen bzw. sich in einer vom Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufgenommenen Urkunde freiwillig zur Zahlung des höheren Unterhalts zu verpflichten. Wird das Kind durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens gebunden? Das Kind kann zwischen dem vereinfachten Verfahren und einer Unterhaltsklage, über die das Familiengericht durch Urteil entscheidet, grundsätzlich frei wählen. Es wird durch die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren nicht gebunden und nicht daran gehindert, später mit einer Klage einen Anspruch auf höheren Unterhalt geltend zu machen, auch wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind, zwischenzeitlich nicht geändert haben. In Fällen von Prozesskostenhilfe kann das mit geringeren Kosten verbundene vereinfachte Verfahren unter Umständen vorrangig vor einer Klage auf Unterhalt sein. Was ist zu beachten? Bevor der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren bei dem Familiengericht eingereicht wird, sollte dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich in einer Urkunde, die das Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Wird dies nicht beachtet, können dem Kind oder dem Elternteil, der das Verfahren für das Kind betreibt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der in Anspruch genommene Elternteil einwendet, zu dem Verfahren keinen Anlass gegeben zu haben und sich sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet. |
Anlage 2 Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt | |
(Formulare siehe BGBl. I 2004 S. 3079ff) | (Formulare siehe BGBl. I 2007 S. 3293 - 3304) |
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