§ 11 - Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)

V. v. 04.11.1974 BGBl. I S. 3119
Geltung ab 14.11.1974; FNA: 822-13-2 Knappschaftsversicherung

§ 11 Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses



(1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt der Abstimmungsvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor.

(2) Nach Öffnung der Abstimmungsurnen entnimmt der Abstimmungsvorstand den Umschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit. Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; anderenfalls werden sie als ungültig angesehen.

(3) Nach Auszählung der Stimmen stellt der Versicherungsträger das Abstimmungsergebnis fest.

(4) Der Versicherungsträger macht das Abstimmungsergebnis vom Tag der Feststellung an zwei Wochen lang durch Aushang im Betrieb bekannt; § 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Über das Abstimmungsergebnis fertigt der Abstimmungsvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muß enthalten

1.
die Zahl der nach der Abstimmungsliste Stimmberechtigten,

2.
die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,

3.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,

4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

5.
die Zahl der gültig abgegebenen bejahenden Stimmen,

6.
die Zahl der gültig abgegebenen verneinenden Stimmen,

7.
etwaige besondere Vorkommnisse bei der Abstimmung oder der Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

(6) Der Abstimmungsvorstand hat je einen Abdruck der Abstimmungsniederschrift dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und dem Versicherungsträger unverzüglich zu übersenden. Wurde der Antrag von einem Arbeitnehmer gestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 1), ist diesem anstelle des Betriebsrates die Abstimmungsniederschrift zu übersenden.



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