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§ 4 - Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)

V. v. 04.11.1974 BGBl. I S. 3119
Geltung ab 14.11.1974; FNA: 822-13-2 Knappschaftsversicherung

§ 4 Abstimmungsvorstand



(1) Unmittelbar nach der Bestimmung des Abstimmungstages kann der Vorstand des Versicherungsträgers einen Abstimmungsvorstand bestellen. Dem Abstimmungsvorstand gehören außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer an. Für jedes Mitglied des Abstimmungsvorstandes kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. Der Vorsitzende muß bei dem Versicherungsträger beschäftigt sein. Die Beisitzer sollen Stimmberechtigte sein; Vorschläge des Arbeitgebers und des Betriebsrates zur Bestellung der Beisitzer sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Der Abstimmungsvorstand muß stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.

(2) Besteht in einem Unternehmen kein Betriebsrat, kann die Betriebsversammlung oder derjenige Arbeitnehmer einen Vorschlag im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 zweiter Halbsatz machen, der die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragt hat (Antragsteller). Zu der Betriebsversammlung kann der Versicherungsträger oder der Antragsteller unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes einladen.

(3) Der Abstimmungsvorstand kann, falls erforderlich, unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes stimmberechtigte Arbeitnehmer als Hilfskräfte in Anspruch nehmen; zu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftführer heranziehen.

(4) Die Beschlüsse des Abstimmungsvorstandes werden in öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Über jede Sitzung des Abstimmungsvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Entschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Abstimmungsvorstandes zu unterzeichnen.

(5) Wird ein Abstimmungsvorstand nicht bestellt, nimmt der Versicherungsträger die nach den Vorschriften dieser Verordnung dem Abstimmungsvorstand obliegenden Tätigkeiten selbst wahr.

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Zitierungen von § 4 HAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HAV Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
... unverzüglich zu übersenden. Wurde der Antrag von einem Arbeitnehmer gestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 1), ist diesem anstelle des Betriebsrates die Abstimmungsniederschrift zu ...