Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Finanzbehörde des Landes übertragen.
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- Anm.
- d. Red.:
abweichendes Landesrecht in Schleswig-Holstein, siehe B. v.
9. Mai 2012 (BGBl. I S. 1022)
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B. v. 09.05.2012 BGBl. I S. 1022