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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 502 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeVerkSiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 502 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Seeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind

(Text neue Fassung)

Seeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind

1. für die Verpflichtung der Reeder, Ausrüster und Führer von Seeschiffen sowie der Ablader, Ladungsempfänger und deren Beauftragten, die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Seeschiff aufhält,

2. für die Erlaubnis zum Umbauen oder Aufliegen von Seeschiffen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff umgebaut oder aufgelegt werden soll,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. im übrigen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.



3. im übrigen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(heute geltende Fassung) 

§ 15


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmt.



(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.