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§ 1 - Vulkaniseurmeisterverordnung (VulkMstrV)

V. v. 11.01.1989 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 7110-3-94 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Fluggeräten mit Reifen und Rädern,

2.
Instandhaltung von Reifen, Schläuchen und Felgen,

3.
Herstellung und Instandsetzung von Förderbändern sowie von Erzeugnissen aus Gummi oder Elastomeren,

4.
Erneuerung von Reifen,

5.
Prüfung und Einstellung von Spur, Sturz, Nachlauf und Spurdifferenzwinkel.

(2) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Mechanik,

2.
Kenntnisse über die Anwendung der Hydraulik,

3.
Kenntnisse über die Anwendung der Pneumatik,

4.
Kenntnisse der Wärmelehre,

5.
Kenntnisse über Festigkeitslehre,

6.
Kenntnisse über berufsbezogene Elektrotechnik,

7.
Kenntnisse über Maschinenelemente in Kraftfahrzeugen und Werkstattausrüstungen,

8.
Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

9.
Kenntnisse der Berechnung physikalischer Größen aus der Fahrmechanik,

10.
Kenntnisse der Energieeinsparung, insbesondere beim Einsatz von Reifen,

11.
Kenntnisse über die Fahrzeugtechnik, insbesondere Kenntnisse des Aufbaus, der Funktion und des Zusammenwirkens der Fahrmechanik,

12.
Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren, des Geräteeinsatzes, der berufsbezogenen Werkzeuge und Maschinen,

13.
Kenntnisse über die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, insbesondere über Schweißverfahren und -geräte,

14.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung,

15.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

16.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der berufsbezogenen technischen Regeln, des Wasserrechts, des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung sowie der Vorschriften des Technischen Überwachungsvereins und der Leitlinien des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie,

17.
Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Berechnungen in Vulkaniseur-Betrieben,

18.
Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulierung sowie des Anfertigens von Kostenanschlägen,

19.
Kenntnisse der Organisation von Vulkaniseur- und Reifen-Service-Betrieben,

20.
Prüfen von Reifen, Schläuchen und Rädern,

21.
Reparieren von Reifen und Schläuchen,

22.
Reparieren sonstiger Erzeugnisse aus Gummi und Elastomeren,

23.
Einsetzen von Ventilen,

24.
Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Runderneuerungsfähigkeit,

25.
Erneuern von Reifen im Kalt- und Heißverfahren, insbesondere Rauhen, Belegen und Heizen,

26.
Montieren und Auswuchten von Reifen und Rädern, insbesondere an Personenkraftwagen, Nutzfahrzeugen und Motorrädern,

27.
Beurteilen und Prüfen von Fahrwerksfehlern im Zusammenhang mit der Reifenabnutzung und dem Sicherheitsverhalten des Fahrzeugs,

28.
Beseitigen von Einstellfehlern im Bereich von Achsen,

29.
Herstellen von Erzeugnissen aus Gummi und Elastomeren, insbesondere Auswählen des Materials nach technischen Erfordernissen,

30.
Herstellen von Endlosverbindungen an Förderbändern,

31.
Reparieren von Förderbändern,

32.
Überprüfen von Werkstoffen mit mechanischen und chemischen Mitteln,

33.
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

34.
Messen, Prüfen, Beurteilen von typischen Fehlermerkmalen und Feststellen von Fehlern,

35.
Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesondere der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen.