§ 3 16. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 3 16. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2269 |
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(Text alte Fassung) § 3 Berechnung des Beurteilungspegels | (Text neue Fassung)§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen |
Der Beurteilungspegel ist für Straßen nach Anlage 1 und für Schienenwege nach Anlage 2 zu dieser Verordnung zu berechnen. Der in Anlage 2 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag in Höhe von 5 Dezibel (A) gilt nicht für Schienenwege, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden. | Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Anlage 1 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen. |