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§ 34 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 34 Kleinbetragsregelung



Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.





 

Frühere Fassungen von § 34 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 2 VStuBrennOÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... eingefügt: „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung § 34 Kleinbetragsregelung". 2. § 5 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben. 3. ... „mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz" gestrichen. 7. Vor § 34 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" ... „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt. 8. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Kleinbetragsregelung Eine ... eingefügt. 8. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt ...