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Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158) sowie auf Grund des § 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Zu § 3 des Gesetzes

§ 1 Haustrunk



(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sind.

(2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berechtigt waren, und welche Haustrunkmengen unentgeltlich an sie abgegeben worden sind. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Haustrunk an bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis besteht.


§ 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer



(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.


Zu § 5 des Gesetzes

§ 3 Herstellungsbetrieb



(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Behandeln, Lagern und Abfüllen des Bieres, die Lagerstätten für abgefülltes Bier und die zum Herstellen und Behandeln bestimmten Stoffe, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß

1.
einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden,

2.
einzelne Räume und Flächen in demselben Bundesland oder im Umkreis bis zu 50 km als zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden.


§ 4 Antrag auf Erlaubnis



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Darin sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand;

2.
ein Lageplan des Herstellungsbetriebes;

3.
eine Betriebserklärung mit:

a)
Beschreibung des Herstellungsverfahrens,

b)
Verzeichnis der hergestellten sowie im Steueraussetzungsverfahren bezogenen Biersorten nach Steuerklassen zusammengefaßt (Sortimentsliste),

c)
Erklärung, ob Bier im innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung geliefert oder bezogen werden soll;

4.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze beansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien offenzulegen.

(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere, für die Steueraufsicht erforderliche Angaben zu machen.


§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis



Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen.




§ 6 Änderung von Verhältnissen



Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.




§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis



(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Betriebsinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der Bestände des Betriebes eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf.




§ 8 Lagerung



Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern.


§ 9 Untergang, Vernichtung



(1) Ist Bier im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(2) Soll Bier im Herstellungsbetrieb vernichtet werden, hat der Inhaber dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen.

(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.


§ 10 Belegheft, Biersteuerbuch



(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über die Zu- und Abgänge ein Biersteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann summarische Aufzeichnungen für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst zulassen.


§ 11 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb



(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat je Kalenderjahr die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Bier festzustellen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats die Soll- und Istbestände sowie das Ergebnis nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Mit der Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklassen nachzuweisen sind. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger können an der Aufnahme der Bestände teilnehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamtes sind die Bestände im Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat auf Verlangen des Hauptzollamtes die Bestände nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.

(4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.


§ 12 Bierausschank im Herstellungsbetrieb



Wird in örtlicher Verbindung mit einem Herstellungsbetrieb oder mit einem der anmeldepflichtigen Betriebsräume Bier ausgeschenkt, darf der Inhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen. Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. Es kann auf Antrag des Inhabers des Ausschankraumes unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


Zu § 6 des Gesetzes

§ 13 Bierlager



(1) Das Bierlager nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Behandeln und Abfüllen des Bieres, die Lagerstätten für abgefülltes Bier, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß

1.
einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum Bierlager gehörend behandelt werden,

2.
Räume am gleichen Ort in das Bierlager einbezogen werden.

(3) Bier darf in Bierlagern allen Behandlungen, außer Bierherstellungshandlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, unterworfen werden.


§ 14 Antrag auf Erlaubnis



Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für das Bierlager zuständigen Hauptzollamt zu stellen. § 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; in der Betriebserklärung sind zusätzlich die beabsichtigten Lagerbehandlungen zu beschreiben und der voraussichtliche jährliche Bierabsatz sowie die durchschnittliche Lagerdauer anzugeben.


§ 15 Erteilung der Lagererlaubnis



Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der jährliche Bierabsatz mindestens 5.000 Hektoliter und die Lagerdauer mindestens 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betragen. Für Bierlager, die Bier ausschließlich unversteuert abgeben, beträgt der Mindestabsatz 1.000 Hektoliter, eine bestimmte Lagerdauer ist nicht erforderlich. Im Falle des Satzes 2 kann das Hauptzollamt Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. § 5 gilt sinngemäß.


§ 16 Sinngemäße Anwendung



Auf Bierlager finden sinngemäß Anwendung:

1.
§ 6 über die Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse,

2.
§ 7 über das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis,

3.
§ 8 über die Lagerung,

4.
§ 9 über den Untergang und die Vernichtung,

5.
§ 10 über das Belegheft und die Buchführung,

6.
§ 11 über die Bestandsaufnahme.


Zu § 8 des Gesetzes

§ 17 Steuererklärung, Steuerfestsetzung



(1) Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - abzugeben. Es kann die Abgabe von Steuererklärungen, die durch Datenverarbeitungsanlagen erstellt wurden, zulassen, wenn sie inhaltlich und in der Reihenfolge der Angaben dem amtlichen Vordruck entsprechen. Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste Steuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zulassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit diese 120 Euro nicht übersteigen und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und die Entrichtung der Steuer gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar des Folgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar zu entrichten ist. Steueranmeldungen von Haus- und Hobbybrauern (§ 2) sowie Steuererklärungen von berechtigten Empfängern im Einzelfall (§ 22 Abs. 7) sind bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

(2) Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wird im laufenden Kalenderjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig festgesetzt. Beginnt ein Brauereiinhaber erstmals mit der Bierherstellung, wird die angegebene voraussichtliche Jahreserzeugung (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) für die vorläufige Steuerfestsetzung zugrundegelegt. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Steuer unter Zugrundelegung der Jahreserzeugung der Brauerei in dem betreffenden Kalenderjahr abschließend festzusetzen. Erfolgt bei Brauereien ein Wechsel der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes nicht zum Beginn eines Kalenderjahres, wird dieser erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam.

(3) Steuerschuldner, die erstmals im Kalenderjahr Bier einer ausländischen Brauerei zur Versteuerung zu einem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes anmelden, haben mit der Steuererklärung geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergeben.

(4) Steuerschuldner, die im abgelaufenen Kalenderjahr Bier aus Drittländern oder Mitgliedstaaten zu ermäßigten Steuersätzen vorläufig versteuert haben, haben bis zum Ende des vierten Monats des laufenden Kalenderjahres eine amtliche Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der ausländischen Brauerei vorzulegen. Bei Nichtvorlage ist der Regelsteuersatz anzuwenden.


Zu § 11 des Gesetzes

§ 18 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Wer Bier aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben unausgefüllt. In Feld 18 ist der Stammwürzegehalt in Grad Plato anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen (§ 10) zu nehmen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versender Zusammenstellungen über den Versand vorzulegen.

(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokumentes nach Absatz 1 bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.

(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Biermengen eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern und der Biermengen nach Steuerklassen dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift "Unversteuertes Bier" begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu den Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt kann im übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrenserleichterungen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(5) Wird Bier aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt in Feld C des in Absatz 1 genannten Dokuments die Überführung in das Zollverfahren bestätigt.

(6) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamtes das Bier unverändert vorzuführen. Bei zu versendendem Bier können Verschlußmaßnahmen angeordnet werden.

(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des beziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Bier als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften über das Versandverfahren zwischen den Steuerlagern bleiben unberührt.


§ 19 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr



Soll Bier im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem die nach § 18 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Für das Versandverfahren gilt § 18 sinngemäß. Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzollamt nach Satz 1 zuzusenden.


Zu § 12 des Gesetzes

§ 20 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren



(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Bier unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat versenden will, hat das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. In Feld 18 ist der Stammwürzegehalt in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaates zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 Grad C anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokumentes bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder die nach § 12 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit nach Maßgabe des § 21 zu leisten.

(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Lieferung oder der Empfänger, haben der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument einzutragen.

(4) Wird Bier aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 18 Abs. 3 zu verfahren.

(5) Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Bieres jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuertes Bier" eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapieres mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(5a) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes (Transitverkehr) gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(6) Es gelten sinngemäß:

1.
§ 18 Abs. 1 letzter Satz für Zusammenstellungen,

2.
§ 18 Abs. 6 für die Vorführung und Verschlußmaßnahmen,

3.
§ 18 Abs. 7 für die Aufnahme in das Steuerlager im Steuergebiet.

(7) (weggefallen)


§ 21 Sicherheitsleistung



(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis im Rahmen der geleisteten Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.


§ 22 Berechtigter Empfänger



(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Bier nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Steuerklassen der Biere, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich während zwei Monaten entsteht, anzugeben.

(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib des Bieres,

3.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.

(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemäß.

(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenommene Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden. Die bezogenen Biermengen sind von dem berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. § 18 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(6) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß das Bier als in seinen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(7) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Bier unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Steuerklasse des Bieres schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Für die Steuererklärung gelten § 17 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 6 sinngemäß.




§ 22a Rücksendung unversteuerten Bieres durch den berechtigten Empfänger



(1) Der berechtigte Empfänger kann das Bier vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den Betrieb mit schriftlichem Einverständnis des Versenders an diesen zurücksenden. In diesen Fällen gilt das Bier während des Verweilens beim berechtigten Empfänger und während des Rücktransports als im ursprünglichen innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren des Versenders befindlich.

(2) Wird die Annahme der gesamten Sendung verweigert, ist wie folgt zu verfahren:

1.
Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments ist in Feld 23 der Vermerk "Rücksendung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und in Feld B der ursprüngliche Versender als neuer Empfänger einzutragen. Änderungen des Transportmittels sind in Feld 11 zu vermerken.

2.
Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments begleiten die Sendung zum ursprünglichen Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausfertigung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Verfahren nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:

1.
Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3 und 4 zu kopieren. § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß.

2.
In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4 ist in Feld B anzugeben, welche Warenmengen zurückgesandt werden.


§ 23 Beauftragter



(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach § 12 Abs. 6 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind

1.
Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlagerinhabers und des Beauftragten,

2.
Steuernummer des Beauftragten bei dem Finanzamt,

3.
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlagerinhabers,

4.
Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuerklasse,

5.
Höhe der Steuer, die voraussichtlich in zwei Monaten entsteht, sowie

6.
Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2.
eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet und

3.
eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich in zwei Monaten entsteht.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich einzutragen. § 18 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das gilt insbesondere für den Personenkreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird.

(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steuererklärung bei dem zuständigen Hauptzollamt im eigenen Namen abzugeben; § 17 gilt sinngemäß.


Zu § 13 des Gesetzes

§ 24 Bier aus Drittländern



(1) Bier ist in den Fällen des § 13 des Gesetzes mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) § 13 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung von Bier nicht anwendbar.


Zu § 14 des Gesetzes

§ 25 Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung



(1) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(2) Für Bier, das unter Steueraussetzung über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gelten § 20 Abs. 1 und 2 und § 21, für Bier, das unmittelbar ausgeführt werden soll, gilt § 18 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.

(3) Wird Bier unter Steueraussetzung von dem Eisenbahn- oder Postunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt es vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Erfolgt eine Änderung des Beförderungsvertrages mit der Folge, daß die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß das Bier im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.

(4) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 3 die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen. Das Hauptzollamt kann den Versender auf Antrag unter bestimmten Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Wird das Bier unmittelbar ausgeführt, kann das Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 freistellen, wenn diese Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften angewandt werden müssen und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


Zu § 15 des Gesetzes

§ 26 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung



(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 18, 20 und 25 der Rückschein nicht binnen zweier Monate ab dem Tag des Versandbeginns bei dem Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Lageraufzeichnungen zu berichtigen, sobald feststeht, daß das Bier im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist oder als entzogen gilt.

(2) Werden bei dem Empfänger Abweichungen gegenüber den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind. Mehrmengen sind von dem Empfänger als Zugang zu buchen.

(3) Die Steuerschuldner nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.


Zu § 16 des Gesetzes

§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten



(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über das bezogene Bier gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 sinngemäß. Der Antragsteller hat eine Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 17 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.

(2) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge und Steuerklasse) anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Bier bezogen werden soll. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und das Bier unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung sowie die Aufzeichnungen gelten § 22 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Für die Steueranmeldung gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Wird Bier nach den Absätzen 1 und 2 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit ihrer Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.




Zu § 17 des Gesetzes

§ 27a Verbringen zu privaten Zwecken



Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 17 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 16 des Gesetzes).


Zu § 18 des Gesetzes

§ 28 Versandhandel, Beauftragter



(1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Bier in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei das Bier mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben. Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versandhändlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft daneben auch andere als Privatpersonen beliefern darf.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Bieres, wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung zu erbringen.

(3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, so hat der Versandhändler den Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er anzugeben:

1.
Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten,

2.
Steuernummer des Beauftragten bei dem zuständigen Finanzamt,

3.
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhändlers,

4.
Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuerklasse,

5.
Höhe der Steuer, die voraussichtlich während 1,5 Monaten entsteht.

Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2.
eine Erklärung über die Art der Aufzeichnung, die der Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen hat,

3.
eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung, wenn

1.
der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder

2.
der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2

geleistet hat. Mit der Erteilung der Zulassung wird das Hauptzollamt für die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickelnden Versandhandels zuständig.

(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die Steueranmeldung nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(8) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 7. Tag des folgenden Monats abgegeben wird.


Zu § 19 des Gesetzes

§ 29 Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung



(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapieres bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mitgliedstaaten verbrachtes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art des Bieres und seinen Stammwürzegehalt nach Grad Plato anzugeben. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Betriebsinhaber das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamtes diesem von dem Bier unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Er hat die dritte von dem Empfänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wurde. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Das Hauptzollamt kann die Frist für die Abgabe der Entlastungsanmeldung im Einzelfall verlängern.

(5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) Steuerlagerinhaber können in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Bier ohne Aufnahme in ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung (§ 20) an Steuerlagerinhaber oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden. Das Bier ist in diesen Fällen dem Hauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter Steueraussetzung vorzuführen. Die Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß.


Zu § 25 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes

§ 29a Transitverkehr mit Bier des freien Verkehrs



(1) Wird Bier des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versender das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach § 29 Abs. 1 zu verwenden. Der Beförderer hat das Bier auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befördernde Bier ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Bier des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamtes zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme des Bieres auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Soll Bier des freien Verkehrs regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.


Zu § 20 des Gesetzes

§ 30 Rückbier



(1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlassen oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers nicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist. Der Erlaß oder die Erstattung sind je Kalendermonat in der Steuererklärung nach § 17 zu beantragen.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Rückbier mit der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im Biersteuerbuch einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.

(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, daß Bier, das aus dem Steuerlager entfernt worden war und versteuertes fremdes Bier als nicht in das Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn dieses Bier nur auf den Betriebshof oder die Abstellplätze für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt.


§ 31 Vergütung für versteuertes fremdes Bier



Die Zustimmung des Hauptzollamtes nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.


§ 32 Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers



Für die Steuererstattung nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10 Hektoliter Bier je Einzelfall festgesetzt.


Zu § 22 des Gesetzes

§ 33 Probenentnahme



Das Hauptzollamt kann im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben zur Untersuchung entnehmen.


Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 34 Kleinbetragsregelung



Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.




Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.