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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" (KfzServTPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3127; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 806-21-7-50 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker oder Automobilmechaniker oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen fahrzeugtechnischen Beruf und ein Jahr Berufspraxis in der Kraftfahrzeuginstandhaltung oder

3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen Metall- oder Elektroberuf abgelegt hat und drei Jahre Berufspraxis in der Kraftfahrzeuginstandhaltung

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KfzServTPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzServTPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KfzServTPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...