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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" (KfzServTPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3127; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 806-21-7-50 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsinhalte



(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:

1.
Handlungsbereich "Technik":

a)
Fahrzeugtechnik,

b)
Fahrzeugsysteme,

c)
Werkstatt- und Betriebstechnik;

2.
Handlungsbereich "Organisation, Kooperation und Kommunikation":

a)
Auftragsabwicklung,

b)
Ersatzteil- und Zubehörteilbestimmung,

c)
Kostenabschätzung,

d)
Information,

e)
Dokumentation,

f)
Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung,

g)
Kundenbetreuung und -beratung.

(2) Im Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugtechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Grundlagen der Kraftfahrzeugmechanik, der Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik, der Kraftfahrzeughydraulik und -pneumatik, der Kraftfahrzeugsteuer- und Regeltechnik soweit beherrscht, daß sie die Funktionsweise von Meßgeräten, Werkstatteinrichtungen und Fahrzeugsystemen, deren Zusammenspiel und deren Leistungsmerkmale und Fehlermöglichkeiten verstehen und für Fehlerdiagnose, Instandhaltung und Installation erfolgreich einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Funktionsweise von Bauteilen und Funktionseinheiten,

2.
Funktionsweise und Einsatz von Meßgeräten und Einrichtungen,

3.
Funktionsweise von Fahrzeugsystemen.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugsysteme" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie unter Nutzung seiner Grundlagen- und Methodenkenntnisse das Kraftfahrzeug als Gesamtheit von Fahrzeugsystemen verstehen kann. Sie soll in der Lage sein, die einzelnen Fahrzeugsysteme zu unterscheiden, gegeneinander abzugrenzen, ihre Leistungsfähigkeit zu diagnostizieren, sie zu installieren, optimal einzustellen, instandzuhalten und zu reparieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Identifikation und Beschreibung von Fahrzeugsystemen sowie deren Funktionseinheiten und Bauteilen,

2.
Installation von Fahrzeugsystemen,

3.
Diagnose und Instandhaltung von Fahrzeugsystemen,

4.
Optimierung von Fahrzeugsystemen,

5.
Behebung der Fehler von Fahrzeugsystemen,

6.
wechselseitige Beeinflussung von Fahrzeugsystemen.

Diese Qualifikationen sollen für mindestens drei der folgenden Fahrzeugsysteme nachgewiesen werden:

1.
Bordnetz,

2.
Beleuchtungssysteme,

3.
Ladestromsysteme,

4.
Startsysteme,

5.
Motormanagement- und Antriebssysteme,

6.
Fahrzeugsicherheits- und Komfortsysteme,

7.
Informations- und Kontrollsysteme,

8.
Diebstahlsicherungssysteme.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Werkstatt- und Betriebstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die üblichen Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen kennt, deren Instandhaltung veranlassen und gemäß den Grundsätzen und Vorschriften der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- und Umweltschutzes einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Funktionssicherung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtungen,

2.
Auswahl und Einsatz von Werkzeugen, Geräten und Einrichtungen,

3.
sachgerechter und vorschriftsgemäß sie Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Auftragsabwicklung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Kundenaufträge technisch und organisatorisch präzisieren und unter Berücksichtigung des betrieblichen Rahmens und der geltenden Vorschriften in Werkstattaufträge umsetzen kann. Sie soll in der Lage sein, die personellen Anforderungen, die erforderlichen Hilfsmittel und den Teile- und Materialbedarf festzustellen und unter Berücksichtigung der Terminlage des Unternehmens mit dem Kunden verantwortlich Termine abzusprechen. Sie soll eine effiziente Durchführungskontrolle für den Kundenauftrag vornehmen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Umsetzen von Kundenaufträgen in Werkstattaufträge,

2.
Festlegen des Arbeitsablaufs, des Zeitaufwandes und der personellen Anforderungen,

3.
Bestimmen der erforderlichen Teile, Werkzeuge und Hilfsstoffe.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Ersatzteil- und Zubehörteilbestimmung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die unterschiedlichen Ersatz- und Zubehörteile und deren Varianten kennt und diese unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Gewährleistung, der Sicherheit und des Umweltschutzes, beurteilen und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Identifizieren von Fahrzeugen, Baugruppen und Systemen,

2.
Ermittlung der für ein Fahrzeug einsetzbaren Ersatz- und Zubehörteile,

3.
Beurteilung von Alternativen,

4.
Einschätzung der Zulässigkeit von Ersatzteilen und Zubehör.

(7) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenabschätzung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die kostenbestimmenden Faktoren auch in schwierigen Fällen realistisch einschätzen, im Sinne des Kunden transparent machen und durch geeignete Handlungsalternativen und Wege der Instandsetzung optimieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Ermitteln und Entscheiden von Instandsetzungsalternativen,

2.
Ermitteln des optimalen Reparaturweges,

3.
Ermitteln der für die Reparatur erforderlichen Arbeitszeiten und deren Preise,

4.
Ermitteln der Ersatzteilpreise.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Information" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung von Informationen und deren Aktualität sowie von Informationssystemen und Informationshilfen für Betriebsabläufe und Kunden richtig einschätzen kann. Sie soll die erforderlichen Informationen und Informationshilfsmittel ermitteln und sachgerecht einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Kenntnis der unterschiedlichen für den Service notwendigen Informationen und ihrer Bedeutung,

2.
sachgerechte Anwendung der branchenüblichen Informationsmittel und Informationssysteme.

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Dokumentation" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Funktion und Erfordernisse von Dokumentationen unter Rechts-, Gewährleistungs- und Qualitätsgesichtspunkten einschätzen und diese für ihre Arbeit nutzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Kenntnis der Bedeutung von Dokumentationen für Rechts- und Gewährleistungsfragen sowie für die Qualitätssicherung,

2.
Nutzung vorhandener betrieblicher und außerbetrieblicher Dokumentationen,

3.
Dokumentation von Prüfergebnissen.

(10) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung persönlicher Motivation und Qualifikation für den Unternehmenserfolg sowie der Kooperation und Kommunikation als Leistungsfaktoren des Betriebes realistisch einschätzen kann. Sie soll in der Lage sein, ihre eigene Funktion im Kooperationsgefüge des Unternehmens zu erkennen und ihren Beitrag zur Kommunikation und Kooperation sowie zur Qualifizierung der Mitarbeiter zu leisten. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aufbau- und Ablauforganisation in Kraftfahrzeug-Betrieben,

2.
Bedeutung von Kommunikation und Motivation für die betriebliche Leistungserstellung,

3.
Bedeutung von Qualifikation, Einschätzung von Qualifikationsbedarf,

4.
Bedeutung, Durchführung und Unterstützung betrieblicher Schulung.

(11) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kundenbetreuung und Kundenberatung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung eines guten Verhältnisses zum Kunden und dessen Voraussetzungen realistisch einschätzen und in ihren Arbeitsbereich entsprechend handeln kann. Dabei soll sie sowohl indirekt über den Service, als auch im direkten Kundenkontakt kundenorientiert kommunizieren und handeln können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Voraussetzungen für gute Kundenbeziehungen,

2.
Nutzung der Kundenaussagen für die Diagnose,

3.
Erläuterung technischer Sachverhalte gegenüber dem Kunden,

4.
Formulierung von Aufträgen und Angeboten im Gespräch mit dem Kunden,

5.
technische Beratung der Serviceberater und der Geschäftsleitung.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 13 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KfzServTPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzServTPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KfzServTPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
Anlage 2 KfzServTPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... integriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte davon mindestens zwei aus § 4 Absatz 6 bis 11 , 3. ergänzenden schriftlichen Aufgaben aus den Handlungsbereichen ...