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PsychTh-APrV
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Anlage 2
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Anlage 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998
BGBl. I S. 3749
; aufgehoben durch
§ 85
V. v. 04.03.2020
BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1
Ärzte und sonstige Heilberufe
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 19 Vorschriften zitiert
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Anlage 1
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→
Anlage 3
Anlage 2 (zu §
1
Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe siehe BGBl. I 1998 S. 3757)
Anlage 1
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Zitierungen von
Anlage 2 PsychTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychTh-APrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 PsychTh-APrV Ziel und Gliederung
... Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
2
...
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