Auf Grund des §
7 Abs. 3 Satz 2 des
Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die in §
7 Abs. 3 Satz 1 des
Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach §
1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Abschnitt des
Vermögenszuordnungsgesetzes auf Restitution wird bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.
Die in §
7 Abs. 3 Satz 1 des
Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach §
1 Abs. 4 des
Vermögenszuordnungsgesetzes auf Übertragung von Vermögenswerten nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
Die in §
7 Abs. 3 Satz 1 des
Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach §
10 des
Vermögenszuordnungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.