Auf Grund des §
1 Abs. 5 Satz 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung wird den Leiterinnen/den Leitern der Postbank Niederlassungen für die ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.
Wir behalten uns vor, diese Befugnis im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.