Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Mutterschutzverordnung (MuSchV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2828; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-2 Beamte
|

§ 6



(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn der oder dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.

(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich die Ärztin, der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed