Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 5 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (LAP-gehDSteuerV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2002 BGBl. I S. 4558; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-2 Beamte
|

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie

4.
gegebenenfalls

a)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Anzeige