§ 350 - Reichsversicherungsordnung (RVO k.a.Abk.)

G. v. 15.12.1924 RGBl. I S. 779; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 820-1 Versicherung nach der Reichsversicherungsordnung
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§ 350


§ 350 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.

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Zitierungen von § 350 Reichsversicherungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 350 RVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesundheits-Reformgesetz (GRG)
G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 27.04.1993 BGBl. I S. 512
Artikel 68 GRG Dienstordnung
... §§ 349 bis 357, § 360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und § 414b der Reichsversicherungsordnung ...


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