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Reichsversicherungsordnung (RVO k.a.Abk.)

G. v. 15.12.1924 RGBl. I S. 779; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 820-1 Versicherung nach der Reichsversicherungsordnung
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Erstes Buch

§§ 1 bis 164 (aufgehoben)





Zweites Buch Krankenversicherung

Erster Abschnitt

§§ 165 bis 178 (aufgehoben)





Zweiter Abschnitt

§§ 179 bis 224 (aufgehoben)


§§ 179 bis 224 hat 1 frühere Fassung





Dritter Abschnitt

§§ 225 bis 305 (aufgehoben)





Vierter Abschnitt Verfassung

§§ 306 bis 348 (aufgehoben)





§ 349



Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.


§ 350


§ 350 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.


§ 351



(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.

(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.


§ 352



Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.


§ 353



(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:

1.
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,

2.
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,

3.
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.


§ 354



(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.

(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.

(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.

(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.


§ 355



(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.


§ 356



Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.


§ 357



(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.


§ 358



Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.


§ 359 (aufgehoben)





§ 360


§ 360 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.


§§ 361 bis 376d (aufgehoben)


§§ 361 bis 376d wird in 1 Vorschrift zitiert



Fünfter Abschnitt

§§ 377 bis 379 (aufgehoben)





Sechster Abschnitt

§§ 380 bis 405 (aufgehoben)





Siebenter Abschnitt Kassenverbände, Sektionen

§§ 406 bis 414a (aufgehoben)


§§ 406 bis 414a hat 1 frühere Fassung





§ 414b



Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


§§ 414c bis 415c (aufgehoben)





Achter Abschnitt

§§ 416 bis 502 (aufgehoben)





Neunter Abschnitt

§§ 503 bis 525c (aufgehoben)





Zehnter Abschnitt

§§ 526 bis 532 (aufgehoben)





Elfter Abschnitt

§§ 533 bis 536a (aufgehoben)





Drittes Buch

§§ 537 bis 1225 (aufgehoben)





Viertes Buch

§§ 1226 bis 1500 (aufgehoben)





Fünftes Buch

§§ 1501 bis 1544n (aufgehoben)





Sechstes Buch

§§ 1545 bis 1805 (aufgehoben)