Siebenter Abschnitt - Reichsversicherungsordnung (RVO k.a.Abk.)

G. v. 15.12.1924 RGBl. I S. 779; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 820-1 Versicherung nach der Reichsversicherungsordnung
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Zweites Buch Krankenversicherung
Siebenter Abschnitt Kassenverbände, Sektionen
§§ 406 bis 414a (aufgehoben)
§ 414b
§§ 414c bis 415c (aufgehoben)

Zweites Buch Krankenversicherung

Siebenter Abschnitt Kassenverbände, Sektionen

§§ 406 bis 414a (aufgehoben)


§§ 406 bis 414a hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 7 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) G. v. 23. Oktober 2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 30. Oktober 2012

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§ 414b


§ 414b wird in 3 Vorschriften zitiert

Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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§§ 414c bis 415c (aufgehoben)






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