| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; Geltung ab 14.04.1980 FNA: 53-2; 5 Verteidigung 53 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung Änderungen / Synopse | 19 Gesetze verweisen aus 25 Artikeln auf Arbeitsplatzschutzgesetz Vierter Abschnitt Schlußvorschriften§ 15 Begriffsbestimmungen(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. (2) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. |