(1) Die Dokumentenprüfung nach §
27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach §
27 Abs. 1 bis 4 wird
- 1.
- bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
- 2.
- bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
durchgeführt.
(3) Die physische Untersuchung nach §
27 Abs. 1 und 2 wird
- 1.
- bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
- 2.
- bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
durchgeführt.
§ 38 BmTierSSchV Tiere ... §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden 1. wenn im Reiseverkehr oder bei der ...