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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012


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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 90 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044; Geltung ab 01.01.1993
FNA: 7831-10; 7 Wirtschaftsrecht 78 Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft 783 Veterinärwesen 7831 Tierseuchenbekämpfung
Änderungen / Synopse | 11 Gesetze verweisen aus 21 Artikeln auf Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Bescheinigungen

§ 4 Anzeige und Registrierung

§ 5 Buchführung

§ 6 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

§ 7 Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz

Abschnitt 2 Innergemeinschaftliches Verbringen

Unterabschnitt 1 Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen

§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen

§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen

§ 9a Verbringungsverbot für Tiere

§ 9b Verbringungsverbot für geimpfte Tiere

§ 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren

§ 10a Weitere Verbringungsverbote

§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren

§ 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten

§ 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten

§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen

§ 14 Besondere Bestimmungen für Fische

§ 14a (weggefallen)

§ 14b (weggefallen)

§ 15 Zulassungsbedürftige Betriebe

§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen

§ 17 Ruhen der Zulassung

§ 18 Kennzeichnung

Unterabschnitt 2 Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens

§ 19 Anzeige der Ankunft

§ 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 21 Sonstige Maßnahmen

Abschnitt 3 Einfuhr

Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Einfuhr

§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr

§ 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern

§ 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen

§ 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr

§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren

§ 25 Besondere Einfuhrverbote

§ 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen

§ 27 Einfuhruntersuchung

§ 28 (weggefallen)

Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung

§ 30 Bescheinigungen

§ 31 Zurückweisung

Unterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren

§ 32 Allgemeine Bestimmung

§ 33 Eingeführte Schlachttiere

§ 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel

§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen

§ 35 Eingeführte Vögel

§ 36 (weggefallen)

§ 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zolllager

Abschnitt 4 Durchfuhr

§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren

§ 37 Anforderungen an die Durchfuhr

Abschnitt 4a Ausfuhr

§ 37a Verbote und Beschränkungen

Abschnitt 5 Ausnahmen

§ 38 Tiere

§ 39 Waren

§ 39a Anwendung von Unionsrecht

Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Befugnisse der Behörde

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 42 Übergangsvorschriften

§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen

§ 43a (aufgehoben)

§ 44 (Inkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 4) Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen

Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf

Anlage 5 (zu § 9a) Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist

Anlage 6 (zu § 13 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten

Anlage 7 (zu § 15) Zulassungsbedürftige Betriebe

Anlage 8 (zu § 18) Kennzeichnungsmethoden

Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1) Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen

Anlage 9a (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen

Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrechts

Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrechts

Anlage 10a (zu § 29 Abs. 1) Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren

Anlage 11 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren

Anlage 12 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren

Anlage 13 (zu § 37 Abs. 1 Satz 2) Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist