Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben

§ 1 - Elternzeitverordnung (EltZV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2841; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 2030-2-23 Beamte
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§ 1


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(4) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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Frühere Fassungen von § 1 EltZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
vom 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 EltZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EltZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EltZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EltZV (vom 01.01.2007)
... Grundes nachholen. (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2006
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634
§ 16 HG 2006 Ausbringung von Leerstellen
... Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden, 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. ...

Haushaltsgesetz 2007
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
§ 16 HG 2007 Ausbringung von Leerstellen
... Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden, 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. ...

Haushaltsgesetz 2008
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3227
§ 16 HG 2008 Ausbringung von Leerstellen
... Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden, 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. ...

Haushaltsgesetz 2009
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
§ 16 HG 2009 Ausbringung von Leerstellen
... Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden, 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. ...

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 11 MuSchEltZV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2018)
... Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
... (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 72b BBG
... Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 72a Abs. 5 oder des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Elternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisherigen ...


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