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§ 12 - Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
neugefasst durch B. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3250; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 754-4-4 Energieversorgung
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Geltung ab 01.05.1984; FNA: 754-4-4 Energieversorgung
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§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) 1Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. 2Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. 3Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung V. v. 24. November 2021 BGBl. I S. 4964 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 12 HeizkostenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 1 Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 24.11.2021 BGBl. I S. 4964 |
aktuell vorher | 01.01.2009 (08.10.2009) | Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3250 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 02.12.2008 BGBl. I S. 2375 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 HeizkostenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HeizkostenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeizkostenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 3 GEGuaÄndG Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... a werden die Wörter „Wärmepumpen- oder" gestrichen. 4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Wenn der anteilige Verbrauch der ...
Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4964
Artikel 1 HeizkostenVÄndV Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich." 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2375, 2009 BGBl. I S. 435
Artikel 1 HeizkostenVÄndV (vom 06.03.2009)
... und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat;" werden gestrichen. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „gelten" ...
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