(1) Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den Allgemeinen Regeln (§§
6 bis 27a), die Führung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den Sichtflugregeln (§§
28 bis 34) oder den Instrumentenflugregeln (§§
36 bis 42).
(2) Nach Sichtflugregeln darf geflogen werden, wenn die in Anlage
5 für den Einzelfall festgelegten Werte für Sicht, Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken sowie Höhe der Hauptwolkenuntergrenze erreicht oder überschritten werden. Bei diesen Flugverhältnissen kann der Luftfahrzeugführer nach Instrumentenflugregeln fliegen, wenn er es im Flugplan anzeigt; er muß nach Instrumentenflugregeln fliegen, wenn die zuständige Flugverkehrskontrollstelle ihn aus Gründen der Flugsicherheit hierzu anweist.
(3) Nach Instrumentenflugregeln muß geflogen werden, wenn die in Anlage
5 für den Einzelfall festgelegten Werte für Sicht, Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken sowie Höhe der Hauptwolkenuntergrenze nicht erreicht werden. Bei diesen Flugverhältnissen darf der Luftfahrzeugführer nach Sichtflugregeln nur fliegen, wenn ihm eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach §
28 Abs. 4 erteilt worden ist.
(4) Für Flüge in den entsprechenden Lufträumen werden die in Anlage
5 beschriebenen Höchstgeschwindigkeiten festgelegt. Soweit es die Verkehrslage zuläßt und die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird, kann die zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006) ... durchführt; 7. (weggefallen) 8. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder Abs. 3, §§ 36, 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, § 40 ... 42 über Flüge nach Instrumentenflugregeln zuwiderhandelt; 9. die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 festgelegte Höchstgeschwindigkeit überschreitet; 10. als ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung ... eine ständige Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu achten, 4. sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde ... 2 (zu § 21 der Luftverkehrs-Ordnung) wird wie folgt geändert: a) § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 (1) Eine Folge von ... folgt geändert: a) § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 (1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von zehn Sekunden vom ... durch das Wort „gerundet" ersetzt. 10. Die Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 der ...