(1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. Die Erlaubnis für Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln schließt Schleppstarts durch Winden ein.
(2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprungfallschirmen entsprechend.
(3) Außenlandungen von Segelflugzeugen mit und ohne Hilfsantrieb, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie von bemannten Freiballonen bedürfen keiner Erlaubnis nach §
25 Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6 ... auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO) a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, ... Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15 30 bis 500 EUR 15. Erlaubnis für ... und Außenlandungen von nichtmotor- getriebenen Luftsportgeräten (§ 15 LuftVO) 50 bis 260 EUR 15a. Gebühr für die Ausnahme ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts ... a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des ... nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes". b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Verbotene Nutzung des ... durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. 4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt: „§ ... 2" ersetzt. 4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 , 15a und 16 ersetzt: „§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und ... und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt: „§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des ...