(1) Das Hauptzollamt läßt geplante oder vorhandene Rührwerke oder ihnen vergleichbare Einrichtungen schriftlich zu, wenn sie so beschaffen sind, daß eine gleichmäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe im Gasöl auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters in angemessener Zeit gewährleistet ist. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(2) §
3 Abs. 3 gilt sinngemäß.