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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 3 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Zulassung von Dosiereinrichtungen und ihnen vergleichbaren Einrichtungen



(1) Das Hauptzollamt läßt Dosiereinrichtungen schriftlich zu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich eingebaut werden können;

2.
es dürfen keine Vorrichtungen vorgesehen oder vorhanden sein, durch die während des Kennzeichnungsvorgangs der Durchfluß von Kennzeichnungslösung unterbrochen oder beeinträchtigt oder durch die Kennzeichnungslösung entnommen oder abgeleitet werden kann;

3.
sie müssen mit Meßeinrichtungen ausgestattet sein, die die Menge leichten Heizöls oder - bei Zugabe der Kennzeichnungslösung hinter der Meßeinrichtung - das zu kennzeichnende Gasöl mit einem besonderen, nicht verstellbaren Zählwerk anzeigen oder bei denen ein entsprechend gesichertes Zählwerk die gemessene Menge unter Angabe der Art des Meßgutes und der Reihenfolge der Zapfung auf Druckkarten oder -streifen fortlaufend ausdruckt; die Zugabe von Kennzeichnungslösung hinter dem Zählwerk ist nur zulässig, wenn ihre zur ordnungsmäßigen Kennzeichnung erforderliche Menge 0,01 Raumhundertteile nicht übersteigt;

4.
sie müssen mit Strömungswächtern oder technischen Vorrichtungen gleicher Funktion ausgestattet sein, die Pumpen und andere für die Verladung, Abgabe oder besondere Mengenerfassung von leichtem Heizöl bestimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird; sie können Vorrichtungen enthalten, die die Umschaltung auf ein für anderes Mineralöl bestimmtes Zählwerk bewirken, wenn der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen ist;

5.
Störungen beim Ablauf des Kennzeichnungsvorgangs müssen durch von einander unabhängige akustische und optische Warneinrichtungen angezeigt werden;

6.
sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein oder hiergegen durch Anlegen von Verschlüssen gesichert werden können;

7.
eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl muß ausgeschlossen sein.

Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere Weise ausreichend gesichert sind.

(3) Hersteller von zugelassenen Dosiereinrichtungen haben Änderungen an diesen dem Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Die veränderten Einrichtungen dürfen erst nach erneuter Zulassung in Betrieb genommen werden. Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(4) Für die Zulassung von vergleichbaren Einrichtungen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.



 

Zitierungen von § 3 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a HeizölkennzV Bauteilzulassungen
... erteilt werden. Für den Antrag und die Zulassung gelten die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 ...
§ 4 HeizölkennzV Zulassung von Rührwerken und ihnen vergleichbaren Einrichtungen
... eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. (2) § 3 Abs. 3 gilt ...
§ 5 HeizölkennzV Antrag auf Bewilligung der Kennzeichnung
...  2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen (§§ 3 und 4) und die Erklärung des Antragstellers oder des Herstellers der ...
§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
§ 12 HeizölkennzV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 3a Satz 2 oder § 4 Abs. 2, ...
§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift
... Zulassungen, Bewilligungen und Vereinbarungen, die nach den §§ 3 , 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der ... Verordnung bewilligt worden ist. (3) Bis zum 30. Juni 1994 sind abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auch Warneinrichtungen zulässig, die nicht voneinander unabhängig ...