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Synopse aller Änderungen des GewSchG am 10.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juli 2026 durch Artikel 1 des ElAufÜbEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GewSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GewSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
GewSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1b Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
§ 4 Strafvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1b (neu)




§ 1b Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen


vorherige Änderung

 


...

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen.


 
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