Tools:
Update via:
Artikel 1 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (ElAufÜbEG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2027 GewSchG offen, mWv. 10. Juli 2026 § 1b (neu)
Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „kann" die Angabe „auf Antrag" eingefügt.
- bb)
- Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen oder sich der verletzten Person in einem bestimmten Umkreis anzunähern,".
- cc)
- Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ordnet das Gericht eine Maßnahme nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 an, kann es ferner die elektronische Aufenthaltsüberwachung unter den Voraussetzungen von § 1a anordnen."
- b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Erachtet es das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 im Einzelfall für erforderlich, so kann es anordnen, dass der Täter binnen einer vom Gericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnimmt. Der Täter hat binnen einer weiteren vom Gericht gesetzten Frist die benannte Person oder Stelle zur Vereinbarung einer Teilnahme zu kontaktieren. Die Bestätigungen der Kontaktaufnahme und der Teilnahme sind dem Gericht binnen der gesetzten Fristen vorzulegen. Das Gericht hat der verletzten Person mitzuteilen, wenn die Nachweise nach Satz 3 nicht fristgemäß vorgelegt werden. Die Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung ist in der Regel erforderlich, wenn das Gericht eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 1a anordnet."
- 2.
- Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt:
„§ 1a Elektronische Aufenthaltsüberwachung(1) Wenn es zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist, den Aufenthalt des Täters zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, kann das Gericht den Täter verpflichten,- 1.
- sich ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthalt elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen,
- 2.
- dieses technische Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und
- 3.
- die Funktionsfähigkeit dieses technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen.
(2) Mit Zustimmung der verletzten Person kann das Gericht anordnen, dass dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt wird, das Zuwiderhandlungen des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung anzeigt. Ist die verletzte Person ein minderjähriges Kind, darf das technische Mittel zudem nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.(3) In der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist die Bezeichnung der Gewaltschutzanordnung nach § 1 anzugeben, deren Befolgung durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 1 kontrolliert werden soll.(4) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist auf höchstens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zu befristen. Die Frist kann vorbehaltlich der Befristung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 von Amts wegen jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht mehr vorliegen, ist die Maßnahme von Amts wegen unverzüglich aufzuheben.(5) Nach Abschluss der Maßnahme haben der Täter sowie die verletzte Person auf Anforderung das technische Mittel, der Täter auch das ihm zur Verfügung gestellte Mobiltelefon, unverzüglich an die Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 herauszugeben.
§ 1b Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung(1) Im Fall einer Anordnung nach § 1a führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständige Stellen (Koordinierungsstellen) die Anordnung nach § 1a durch. Die Koordinierungsstelle koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem Gericht, den beteiligten Stellen und den Beteiligten und überwacht die Einhaltung der Anordnung durch den Täter. Die Aufgaben der Koordinierungsstelle können ganz oder teilweise auch auf andere Stellen übertragen werden.(2) Die Koordinierungsstelle weist die geschützte Person mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen auf den bevorstehenden Ablauf der Fristen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2 hin.
abweichendes Inkrafttreten am 10.07.2026
- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- § 1c Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung(1) Die Koordinierungsstelle erhebt und speichert mit Hilfe des von dem Täter mitzuführenden technischen Mittels automatisiert die Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Sie sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Zwecke verwendet werden.(2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 nur verwendet werden, wenn auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung dieser Daten, sowie gegebenenfalls der Daten nach Absatz 7 Satz 2, eine Überschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen, eine Unterschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels gemeldet wird und soweit die Verwendung der Daten erforderlich ist zur
- 1.
- Feststellung von Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a,
- 2.
- Abwehr einer mit dem Verstoß im Zusammenhang stehenden erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person,
- 3.
- Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels,
- 4.
- strafrechtlichen Verfolgung wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a und der damit zusammenhängenden Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der geschützten Personen oder
- 5.
- Vorbereitung von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a oder zur Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a.
(3) Sofern dies für ein rechtzeitiges Einschreiten der Behörden zur Abwehr einer vom Täter ausgehenden Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der geschützten Person erforderlich ist, kann die Koordinierungsstelle eine über die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone hinausgehende Warnzone in dem zur Gewährleistung des Schutzes erforderlichen Umfang festlegen, bei deren Betreten auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten eine Meldung generiert wird. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Satz 2 gilt entsprechend. Die Koordinierungsstelle hat dem Täter den Umstand der Festlegung der Warnzone und ihre konkrete Bemessung mitzuteilen.(4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen unabhängig von einer Meldung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 auch verwendet werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person unerlässlich ist.(5) Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des Täters keine über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung des Täters über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die gemäß Satz 3 dokumentierten Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach 24 Monaten oder, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Datenschutzkontrolle durchgeführt wird, nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen. Soweit durch die Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.(6) Ist die Datenverarbeitung gemäß den Absätzen 2 bis 4 zulässig, darf die Koordinierungsstelle die gemäß Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks im Einzelfall erforderlich ist, übermitteln an- 1.
- das für die Feststellung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und das für Entscheidungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zuständige Gericht,
- 2.
- die für die Abwehr der Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 zuständigen Behörden,
- 3.
- die für die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Stellen,
- 4.
- die für die Verfolgung der Straftaten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Strafverfolgungsbehörden,
- 5.
- weitere nach Landesrecht zuständige Stellen nach § 1b Absatz 1 Satz 1 und 3 zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1b Absatz 1 Satz 2,
- 6.
- die geschützte Person zur Abwehr einer für sie bestehenden Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(7) Der geschützten Person können über das ihr nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellte technische Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden, wenn und solange der Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen überschreitet oder die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände unterschreitet. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Verarbeitung der Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der geschützten Person nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellt worden ist." - 3.
- In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
- 4.
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer- 1.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt,
- 2.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der dort genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet oder
- 3.
- einer vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1, bestätigt worden ist."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ElAufÜbEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElAufÜbEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 ElAufÜbEG Inkrafttreten
... Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. in Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3, 2. Artikel 4 Nummer 8, 3. Artikel 5, 4. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17593/a340096.htm
