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Synopse aller Änderungen des GewSchG am 10.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juli 2026 durch Artikel 1 des ElAufÜbEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GewSchG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| GewSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | GewSchG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 1b Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen |
§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung § 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen § 4 Strafvorschriften | |
§ 1b (neu) | § 1b Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen |
... (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3784/v340096-2026-07-10.htm


