Änderung § 10 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 08.04.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2023 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung auf Grund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für einen Monat; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 2 Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.



 
(heute geltende Fassung) 



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