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Artikel 6b - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)
Artikel 6b Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 6a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 6b Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6b CovidIfSGAnpG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CovidIfSGAnpG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 CovidIfSGAnpG 2022 Inkrafttreten
... 2023 in Kraft. (5) Artikel 3a Nummer 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (6) Artikel 6b tritt am 8. April 2023 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15464/a289085.htm