Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Grenzschutzdienst leisten (Dienstleistende) und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.
... sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten. (3) Beitragssatz ist ...