§ 1a GrSiDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 1a GrSiDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern |
Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. |