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Änderung § 1a GrSiDAV vom 01.11.2016

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§ 1a GrSiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 1a GrSiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2240
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern


(Text neue Fassung)

§ 1a Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern *)


vorherige Änderung

Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.



1 Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. 2 § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.


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*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 2 V. v. 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2240) wurde sinngemäß durchgeführt, d.h. die Überschrift beibehalten.


(heute geltende Fassung)