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§ 53 - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)

neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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§ 53 Übergangsregelung



Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 1. Oktober 2005 bestellt worden ist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung anzuwenden.



 

Zitierungen von § 53 BPersVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 BPersVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... § 31 wird aufgehoben. 10. In § 35 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „ § 53 Abs. 5" durch die Angabe „§ 89 Absatz 4" ersetzt. 11. In § 37 ... 4" ersetzt. 11. In § 37 Absatz 3 Nummer 5a werden die Wörter „ § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9" durch die Wörter „§ 89 Absatz 2 in ...