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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012


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Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)

neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.09.2005 BGBl. I S. 2906; Geltung ab 26.09.1974
FNA: 2035-4-2; 2 Verwaltung 20 Allgemeine innere Verwaltung 203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen 2035 Personalvertretungsrecht
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf BPersVWO

Erster Teil Wahl des Personalrates

Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer

§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

§ 4 Vorabstimmungen

§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

§ 6 Wahlausschreiben

§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge

§ 9 Sonstige Erfordernisse

§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge

§ 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

§ 14 Sitzungsniederschriften

§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

§ 16 Wahlhandlung

§ 17 Schriftliche Stimmabgabe

§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen

§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 21 Wahlniederschrift

§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

§ 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter

Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)

§ 25 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

§ 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl

Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Personenwahl)

§ 28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerber

Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)

§ 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

Vierter Abschnitt Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten

§ 31 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates

§ 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates

§ 33 Leitung der Wahl

§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

§ 35 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

§ 36 Gleichzeitige Wahl

§ 37 Wahlausschreiben

§ 38 Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes

§ 39 Sitzungsniederschriften

§ 40 Stimmabgabe, Stimmzettel

§ 41 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Dritter Teil Wahl des Hauptpersonalrates

§ 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates

§ 43 Leitung der Wahl

§ 44 Durchführung der Wahl nach Bezirken

Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrates

§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates

Fünfter Teil Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter

§ 46 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 47 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

Sechster Teil Besondere Verwaltungszweige

§ 48 Vertrauensmann in der Bundespolizei

§ 49 Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst

§ 49a (weggefallen)

§ 50 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland

§ 51 Vertrauensmann der Ortskräfte (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes)

Siebter Teil Schlußvorschriften

§ 52 Berechnung von Fristen

§ 53 Übergangsregelung

§ 54 (Inkrafttreten)