Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
|

§ 9 Zahlung, Verzinsung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe



(1) Die Ausgleichsabgabe ist für jeden Monat bis zum 16. des folgenden Monats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Eine Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht statt.

(2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe oder der Vorauszahlung in Verzug, so ist der rückständige Betrag mit 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugszinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(2a) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung über die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen, in der er die Abgabe selbst zu berechnen hat. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt die Ausgleichsabgabe durch Bescheid fest. Die §§ 164 und 165 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(2b) Für die Festsetzungsverjährung der Ausgleichsabgabe sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Ausgleichsabgabe und Zinsen können nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805), beigetrieben werden.



 

Zitierungen von § 9 Drittes Verstromungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 3. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. VerstromG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz
G. v. 12.12.1995 BGBl. I S. 1638; zuletzt geändert durch Artikel 328 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 VerstromG3AbwG Abwicklung des Ausgleichsfonds
... des Ausgleichsfonds auf Ausgleichsabgabe einschließlich Verzinsung nach den §§ 8, 9 und 10 des Dritten Verstromungsgesetzes, 3. die Entscheidung über ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3923; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
§ 2 VerstromG3AAbgErmV Monatliche Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe
... bis zum 12. Kalendertag des folgenden Kalendermonats zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats ...
§ 3 VerstromG3AAbgErmV Jährliche Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe
... bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen ...
§ 3a VerstromG3AAbgErmV Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem 31. Dezember 1995
... für den Monat der Rechnungsstellung zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes). Die Selbstveranlagung ist dem Bundesamt für ... beginnend mit dem Veranlagungsmonat Januar 1996, zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes). Die Selbstveranlagungen sind dem Bundesamt ... der Rechnungsstellung folgenden zweiten Kalendermonats zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalendertag dieses Kalendermonats ... folgenden Kalendermonats durch Einreichung einer Selbstveranlagung (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes) geltend gemacht werden. (7) ...