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§ 15 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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§ 15 Ordnungswidrigkeiten



(1) (weggefallen)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen § 13 Abs. 2 bis 6 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 13 Abs. 7 das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Besichtigungen und Prüfungen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet,

4.
entgegen § 13 Abs. 5a Unterlagen nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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