Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 4 - Kälteanlagenbauerausbildungsverordnung (KältanlbAusbV)

V. v. 22.04.1982 BGBl. I S. 480; aufgehoben durch § 9 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 7110-6-17 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Allgemeine Fertigkeiten und Kenntnisse:

a)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Brandschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs und Mitwirken an Arbeitsabläufen,

c)
Kenntnisse der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen,

d)
Umgehen mit Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

e)
Lesen technischer Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen sowie Anwenden von Handbüchern und Tabellen,

f)
Instandhalten von Werk- und Meßzeugen, Maschinen und Geräten,

g)
Überwachen der Betriebssicherheit von elektrisch angetriebenen Maschinen und Geräten sowie von Schweißanlagen,

h)
Kenntnisse elektrischer Einrichtungen, Messen elektrischer Größen;

2.
Zusammenbauen und Montieren von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen:

a)
Zusammenbauen von verschiedenen Komponenten,

b)
Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen, Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen,

c)
Anschließen von vorgefertigten Kälte- und Elektroeinheiten,

d)
Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes und der Isoliertechnik;

3.
Inbetriebnehmen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen;

4.
Warten und Instandsetzen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen;

5.
Messen und Prüfen an Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen;

6.
Regeln, Steuern und Justieren.

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Zitierungen von § 4 KältanlbAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KältanlbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KältanlbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KältanlbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...


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