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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kälteanlagenbauer/zur Kälteanlagenbauerin (Kälteanlagenbauerausbildungsverordnung - KältanlbAusbV)

V. v. 22.04.1982 BGBl. I S. 480; aufgehoben durch § 9 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 7110-6-17 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Ausbildungsberuf Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Allgemeine Fertigkeiten und Kenntnisse:

a)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Brandschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs und Mitwirken an Arbeitsabläufen,

c)
Kenntnisse der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen,

d)
Umgehen mit Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

e)
Lesen technischer Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen sowie Anwenden von Handbüchern und Tabellen,

f)
Instandhalten von Werk- und Meßzeugen, Maschinen und Geräten,

g)
Überwachen der Betriebssicherheit von elektrisch angetriebenen Maschinen und Geräten sowie von Schweißanlagen,

h)
Kenntnisse elektrischer Einrichtungen, Messen elektrischer Größen;

2.
Zusammenbauen und Montieren von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen:

a)
Zusammenbauen von verschiedenen Komponenten,

b)
Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen, Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen,

c)
Anschließen von vorgefertigten Kälte- und Elektroeinheiten,

d)
Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes und der Isoliertechnik;

3.
Inbetriebnehmen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen;

4.
Warten und Instandsetzen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen;

5.
Messen und Prüfen an Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen;

6.
Regeln, Steuern und Justieren.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem zweiten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Arbeitsprobe aus Metall unter Zugrundelegung der folgenden Fertigkeiten:

a)
Messen, Prüfen, Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,

b)
Bohren, Sägen,

c)
Gewindeschneiden,

d)
Biegen,

e)
Löten, Schweißen;

2.
Anfertigen einer Arbeitsprobe aus dem Bereich der Kältetechnik.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

2.
Arten und Eigenschaften metallischer und nichtmetallischer Werk- und Hilfsstoffe sowie ihre Bearbeitung und Verwendung,

3.
Kältetechnik,

4.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz, rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen von technischen Zeichnungen,

6.
fachbezogene Längen-, Flächen-, Körper-, Massen- und Gewichtskraftberechnungen.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden bis zu zwei Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens zehn Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Feststellen und Beheben von Fehlern und Störungen an Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen,

b)
Bearbeiten von Profilen, Rohren und Blechen, Kalt- und Warmbiegen, Zusammenbauen von Einzelteilen durch lösbare und unlösbare Verbindungen.

2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Zusammenbauen und Inbetriebnahme einer Kälteanlage sowie Einregulieren von Regel- und Steuergeräten nach vorgegebenen Werten und Übergeben einer betriebsfertigen Kälteanlage.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsfach Technologie:

a)
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe: Arten, Eigenschaften, Formgebung und Verwendung,

b)
Kältetechnik:

aa)
Aufbau und Wirkungsweise verschiedener Verdichterarten und Antriebsmöglichkeiten,

bb)
Aufbau und Wirkungsweise verschiedener Wärmeaustauscher,

cc)
Aufbau und Wirkungsweise verschiedener Schalt-, Regel-, Steuer-, Meß- und Hilfsgeräte,

dd)
Wärme- und Kältebedarfsberechnung, Wärmelehre, Isolierung, Schallschutz, Luftbehandlung,

ee)
Ohmsches Gesetz, Drehstrommotoren, Direktanlauf, Stern-Dreieckanlauf, Wechselstrommotoren, Anlauf- und Arbeitswicklungen, Anlaufrelais, Anlauf- und Betriebskondensatoren, Motorschutzeinrichtungen,

ff)
berufsbezogene DIN-Normen und VDE-Bestimmungen,

gg)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umweltschutz, Brandschutz, rationelle Energieverwendung;

2.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Lesen von Zeichnungen und Herauszeichnen von Einzelteilen,

b)
Anfertigen von maßgerechten Zeichnungen von Räumen und Gebäudeteilen für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen,

c)
Lesen und Anfertigen von einfachen Schalt- und Stromlaufplänen als Handskizzen (Schaltzeichen),

d)
Lesen und Anfertigen von kältetechnischen Schalt- und Montageskizzen;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Grundrechenarten, Kosten- und Lohnberechnungen,

b)
Längen-, Flächen-, Körper-, Massen- und Gewichtskraftberechnungen,

c)
Übersetzungsverhältnisse,

d)
mechanische und elektrische Leistung, Wirkungsgrad und Phasenverschiebung,

e)
Wärme- und Kältebedarfsberechnungen sowie Wärmeübertragungsberechnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
Im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kälteanlagenbauer/zur Kälteanlagenbauerin



(siehe BGBl. I 1982 S. 480ff)