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§ 7 - Eigenverbrauchsverordnung (EigenVerbV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1974 BGBl. I S. 3701; zuletzt geändert durch Artikel 323 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 29.12.1974; FNA: 754-2-1 Energieversorgung
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§ 7



Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom Hundert herabzusetzen.



 

Zitierungen von § 7 Eigenverbrauchsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EigenVerbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EigenVerbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EigenVerbV
... von ihnen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität nach dem in den §§ 2 bis 7 festgelegten Verfahren für jeden Kalendermonat zu berechnen. (2) Bei der ...
§ 2 EigenVerbV (vom 08.09.2015)
... Verstromungsgesetzes je Kilowattstunde erzielt haben, vermindert um die in den §§ 3 bis 7 genannten Abschläge. Maßgebend ist jeweils der Durchschnittserlös des vorletzten ...
§ 8 EigenVerbV
... (BAFA) kann auf Antrag des Abgabeschuldners eine von dem Verfahren nach den §§ 2 bis 7 abweichende Wertermittlung zulassen, wenn der Abgabeschuldner nachweist, daß der Wert der ... sowie seiner Selbstkosten nicht unerheblich niedriger ist als der sich nach den §§ 2 bis 7 ergebende Wert. (2) Der Antrag kann jeweils nur für das abgelaufene Kalenderjahr ...