Der Bund entrichtet für die versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und für die versicherungspflichtigen Zivildienstleistenden (§
25 Abs. 2 Satz 2 und 3, §
26 Abs. 1 Nr. 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch) je einen Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr, in dem der Dienst geleistet worden ist (Beitragsjahr).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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