(1) Messkolben, Büretten, Pipetten, Kolbenbüretten, Kolbenhubpipetten, Dispenser und Dilutoren dürfen in medizinischen Laboratorien nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie zugelassen sind und die Übereinstimmung der Messgeräte mit der Zulassung bescheinigt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Messgeräte, die auf Grund ihrer Merkmale nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für In-vitro-Untersuchungen zu verwenden und nach §
9 des
Medizinproduktegesetzes mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind.
(3) Bereitgehalten im Sinne dieser Rechtsverordnung wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.
§ 76 EichO Ausnahmen ... der Verteidigung kann für Meßgeräte der Bundeswehr, die den §§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende ... und des Katastrophenschutzes verwendet werden oder eingelagert sind und den §§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn die ...
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... beim Inverkehrbringen, Verwenden und Bereithalten von Messgeräten § 1 Medizinische Messgeräte § 2 Strahlenschutzmessgeräte § 3 Sonstige ... 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 3" durch die Angabe „§§ 1 bis 3 und 7h" ersetzt. b) In ... In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 3" durch die Angabe „§§ 1 bis 3 und 7h" ersetzt. b) In Absatz 1a wird die Angabe „§§ 2, ... 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden. (7) Messgeräte nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner ...