Einer im Geltungsbereich dieser Verordnung nach §
7d als geeicht gekennzeichneten nichtselbsttätigen Waage steht eine nichtselbsttätige Waage gleich, die in einem anderen Staat rechtmäßig mit den in §
7d vorgeschriebenen Zeichen versehen worden ist.
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70