Von der Eichpflicht ausgenommen sind folgende Zusatzeinrichtungen, wenn sie keine Wirkung auf das Meßgerät ausüben können (rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen):
- 1.
- rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nicht für Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, für die die Verwendung geeichter Meßgeräte vorgeschrieben ist,
- 2.
- im geschäftlichen Verkehr rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn
- a)
- das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem Meßgerät gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung die ermittelten Meßwerte unverändert und unlöschbar aufzeichnet oder speichert und
- b)
- diese Meßwerte beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind,
- 3.
- im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme Meßwerte zusätzlich darstellen, auch soweit die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorliegen,
- 4.
- im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen Versorgungsunternehmen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die neue Meßwerte bilden,
- 5.
- in offenen Verkaufsstellen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises und zur zusätzlichen Angabe von Meßwerten und Preisen, wenn das zugehörige Meßgerät oder eine zum Meßgerät gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung die ermittelten Meßwerte und zugehörigen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unverändert auf einem Beleg abdruckt, der dem Käufer auf sein Verlangen zur Verfügung steht,
- 6.
- im amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen und bei Meßgeräten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind oder der dargestellte Meßwert mit der Anzeige des zugehörigen Meßgerätes unmittelbar verglichen werden kann,
- 7.
- rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an Meßgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden.
§ 7a EichO Nichtselbsttätige Waagen ... nichtselbsttätige Waagen; die §§ 25 und 26 des Eichgesetzes und die §§ 9 , 14a bis 25a, 28a, 29, 34 und 35 dieser Verordnung sind auf nichtselbsttätige Waagen nicht ...
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... Teil 2 Ausnahmen von der Eichpflicht § 8 Messgeräte § 9 Zusatzeinrichtungen Teil 3 Angaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr ... Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind ...
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330