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§ 10a - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 10a Angabe von Gewichtswerten



Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen dürfen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrundeliegen, nur als Nettowerte angegeben werden. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe von Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.



 

Zitierungen von § 10a Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011)
... angibt, die nicht mit einem Meßgerät bestimmt sind, 18a. entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt, 18b. entgegen § 10b Abs. 1 das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... und amtlichen Verkehr § 10 Größenangaben § 10a Angabe von Gewichtswerten § 10b Abgabe von leichtem Heizöl § 11 ...