(1) Der Zulassungsinhaber muß das im Zulassungsschein erteilte Zulassungszeichen auf allen Meßgeräten der zugelassenen Bauart an sichtbarer Stelle anbringen, soweit eine Zulassung erforderlich ist und in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist. Meßgeräte einer nicht zugelassenen Bauart darf er nicht mit einem Zulassungszeichen versehen.
(2) Ist eine Meßgeräteart allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassen, so kann der Hersteller diese Meßgeräte unter seiner Verantwortung mit dem Zeichen nach Anhang D Nr. 2.5 versehen, wenn sie den Anforderungen an diese Meßgeräteart genügen.
§ 7a EichO Nichtselbsttätige Waagen ... Waagen; die §§ 25 und 26 des Eichgesetzes und die §§ 9, 14a bis 25a, 28a, 29, 34 und 35 dieser Verordnung sind auf nichtselbsttätige Waagen nicht ...
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... § 23 Bekanntmachung der Zulassung § 24 Zulassungszeichen § 25 Anbringung des Zulassungszeichens § 25a Rücknahme und Widerruf; einstweiliges ... Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz anwendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29 und 30 sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 ...